Brandschutz im Mehrfamilienhaus: Leitfaden für Eigentümer*innen & Verwaltungen

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Inhaltsverzeichnis

Die sicherheitstechnische und juristische Relevanz des Brandschutzes

In der modernen Immobilienbewirtschaftung stellt das Themenfeld „Brandschutz Mehrfamilienhaus“ eine der komplexesten Schnittmengen aus technischer Notwendigkeit, juristischer Verpflichtung und sozialem Konfliktpotenzial dar. Für Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften und private Vermieter*innen ist der Brandschutz weit mehr als die bloße Einhaltung der Landesbauordnungen; er ist ein entscheidender Faktor für die Werterhaltung der Immobilie (Asset Protection), die Minimierung von Haftungsrisiken und nicht zuletzt für das physische Überleben der Bewohner*innen.

Die Dringlichkeit dieses Themas wird durch aktuelle Statistiken und Brandereignisse untermauert. Jährlich verzeichnen Versicherer in Deutschland rund 300.000 gemeldete Wohnungsbrände. Ereignisse wie der verheerende Altstadtbrand in Stolberg oder tragische Wohnungsbrände in Solingen und Frankfurt (Oder) führen der Öffentlichkeit immer wieder vor Augen, wie schnell aus einem lokalen Entstehungsbrand eine Katastrophe werden kann, die Menschenleben fordert und Millionenwerte vernichtet. Dabei zeigt sich ein alarmierender Trend: Während klassische Brandursachen wie offenes Feuer durch Aufklärung und Rauchmelderpflichten eingedämmt werden, entstehen durch die Elektrifizierung des Alltags – insbesondere durch die Verbreitung von Lithium-Ionen-Akkus in E-Bikes und E-Scootern – neue, hochbrisante Gefahrenquellen, die traditionelle Brandschutzkonzepte auf die Probe stellen.

Gleichzeitig stehen Verwalter*innen vor einem wachsenden Dilemma: Der Bedarf an Abstellflächen für Kinderwagen, Rollatoren und Fahrräder steigt in urbanen Räumen massiv an. Mieter*innen betrachten das Treppenhaus zunehmend als „erweiterten Wohnraum“, was zu einer Kollision mit den strikten Anforderungen der Fluchtwegsicherheit führt. Dieser Ratgeber liefert eine erschöpfende Analyse dieser Spannungsfelder. Er beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen der Musterbauordnung (MBO) und der Landesbauordnungen, analysiert die aktuelle Rechtsprechung zu Brandlasten in Rettungswegen und stellt mit der Externalisierung von Stauraum durch Systeme wie die der Kiwabo GmbH eine strategische Lösung vor, die Brandschutz, Mieterzufriedenheit und Wirtschaftlichkeit in Einklang bringt.

Juristische Architektur: Normen, Pflichten und Haftungsrisiken

Der Brandschutz in Deutschland ist föderal organisiert, was für überregional tätige Wohnungsunternehmen eine Herausforderung darstellt. Dennoch bildet die Musterbauordnung (MBO) das gemeinsame Fundament, auf dem die 16 Landesbauordnungen (LBO) basieren. Ein tiefes Verständnis dieser Normen ist für die rechtssichere Bewirtschaftung unerlässlich.

 

§ 35 MBO: Das Herzstück des baulichen Brandschutzes

Zentraler Ankerpunkt für den Brandschutz im Mehrfamilienhaus ist der § 35 der Musterbauordnung, der die Anforderungen an notwendige Treppenräume definiert. Die MBO unterscheidet hierbei präzise zwischen „notwendigen Treppen“ (dem baulichen Rettungsweg) und zusätzlichen Treppen.

 

Norm Regelungsinhalt Implikation für die Wohnungswirtschaft
§ 35 Abs. 1 MBO Sicherstellung der Rettung: Treppenräume müssen so angeordnet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Dies ist das Schutzziel. „Ausreichend lang“ bedeutet, bis die Feuerwehr evakuiert hat oder das Feuer gelöscht ist. Jede Brandlast im Treppenhaus gefährdet dieses Ziel.
§ 35 Abs. 5 MBO Brandlastenfreiheit: Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe und Einbauten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies ist die materielle Anforderung. Einbauten aus Holz (Schuhschränke) oder Kunststoffe (Kinderwagen) verletzen diese Norm direkt.
§ 33 MBO Erster und Zweiter Rettungsweg: Jede Nutzungseinheit braucht zwei unabhängige Rettungswege. Fällt das Treppenhaus (1. Rettungsweg) durch Verrauchung aus, muss die Feuerwehr über Leitern (2. Rettungsweg) retten. Das ist zeitkritisch und risikobehaftet.

 

Die juristische Logik ist hierbei binär: Ein Treppenraum ist entweder sicher (brandlastfrei) oder er ist es nicht. Es gibt in der Bauordnung keinen Ermessensspielraum für „ein bisschen brennbares Material“. Die Wände notwendiger Treppenräume müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Bauart von Brandwänden besitzen (feuerbeständig), in Klasse 4 hochfeuerhemmend und in Klasse 3 feuerhemmend sein. Diese bauliche Kapselung wird jedoch ad absurdum geführt, wenn brennbare Gegenstände innerhalb dieses gekapselten Raumes gelagert werden.

 

Die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters (§ 535, § 823 BGB)

Neben dem öffentlichen Baurecht trifft der Vermietende eine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht. Er muss dafür Sorge tragen, dass von der Mietsache keine Gefahr ausgeht.

Diese Pflicht ist umfassend und dynamisch. Sie beinhaltet:

  1. Überwachungspflicht: Der Vermietende muss regelmäßig kontrollieren, ob Fluchtwege frei sind. Einmalige Hinweise in der Hausordnung reichen nicht aus, wenn die tatsächliche Übung im Haus („Gewohnheitsrecht“) eine andere ist.
  2. Handlungspflicht: Bei festgestellten Verstößen (z.B. zugestellte Flure) muss der Vermieter aktiv werden. Ignoriert er bekannte Gefahrenquellen, handelt er fahrlässig.
  3. Instandhaltungspflicht: Technische Anlagen wie Rauchabzüge (RWA), Brandschutztüren und Sicherheitsbeleuchtung müssen funktionstüchtig gehalten werden.

 

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) verschärft die Haftung tendenziell. So bestätigte der BGH in Urteilen zur Verkehrssicherungspflicht, dass Eigentümer*innen auch für Gefahren haften können, die erst durch die Interaktion verschiedener Mängel entstehen. Im Brandfall kann eine Verletzung dieser Pflichten zur strafrechtlichen Anklage wegen fahrlässiger Brandstiftung oder fahrlässiger Tötung führen, sollte Personenschaden entstehen.

 

Die Brandschutzschau (Feuerbeschau)

In regelmäßigen Abständen (je nach Bundesland und Gebäudeart alle 3-5 Jahre) führen Behörden oder Prüfsachverständige Brandschutzschauen durch. Die Ergebnisse dieser Begehungen sind oft ernüchternd und zeigen die Diskrepanz zwischen Theorie und Praxis.

Der TÜV-Verband meldet in seinem Baurechtsreport alarmierende Mängelquoten: Gut jede vierte brandschutztechnische Anlage weist wesentliche Mängel auf.

Häufigste Mängel bei Begehungen in Mehrfamilienhäusern:

  • Verkeilte Brandschutztüren: Der „Klassiker“. Um das Lüften zu erleichtern oder Wege zu verkürzen, werden Selbstschließeinrichtungen blockiert. Im Brandfall zieht der Rauch so ungehindert von der Tiefgarage oder dem Keller in das Treppenhaus.
  • Brandlasten in Rettungswegen: Abgestellte Möbel, Pflanzen, Dekoration und „Zu verschenken“-Kisten.
  • Defekte Sicherheitsbeleuchtung: Akkus sind oft überaltert.
  • Unzulässige Raumnutzung: Kellergänge oder Tiefgaragen werden als Lager für brennbare Materialien (Reifen, Sperrmüll) missbraucht.

Der Treppenraum als Konfliktzone: Nutzung vs. Sicherheit

Das Treppenhaus ist der architektonische Flaschenhals des Brandschutzes. Es muss im Alltag als Verkehrsfläche und im Notfall als Hochleistungs-Rettungsweg funktionieren. Diese Doppelfunktion führt zwangsläufig zu Konflikten zwischen den Bedürfnissen der Bewohner*innen nach Stauraum und Wohnlichkeit und den Anforderungen der Feuerwehr.

 

Die Physik der Gefahr: Warum „Brandlastenfreiheit“?

Warum reagieren Brandschutzprüfer so allergisch auf einen einzelnen Schuhschrank oder einen Kinderwagen?

  1. Toxizität des Rauchs: Moderne Kinderwagen und Schuhschränke bestehen zu großen Teilen aus Kunststoffen und Schaumstoffen. Ein brennender Kinderwagen kann genug toxischen Rauch (Blausäure, Kohlenmonoxid) produzieren, um ein komplettes 5-stöckiges Treppenhaus binnen Minuten tödlich zu verrauchen. Da Rauchgase schneller aufsteigen als Feuer, sind oft die Bewohner*innen der oberen Etagen gefährdet, obwohl es „nur“ im Erdgeschoss brennt.
  2. Verlust der Orientierung: Rauch ist nicht nur giftig, sondern schwarz und dicht. Die Sichtweite sinkt auf null. Ein im Weg stehender Schuhschrank wird zur tödlichen Stolperfalle für flüchtende Bewohner und zum Hindernis für den Angriffstrupp der Feuerwehr, der unter schwerem Atemschutz und bei Nullsicht vorgehen muss.
  3. Zündinitial für Brandstiftung: Ein nicht unerheblicher Teil der Wohnungsbrände entsteht durch Brandstiftung im allgemein zugänglichen Bereich. Ein Kinderwagen oder ein Stapel Zeitungen im unverschlossenen Hausflur wirkt wie eine Einladung für Vandalismus.

 

Tabelle: Übersicht Mindestbreiten für Fluchtwege (Wohngebäude)

Bereich Mindestbreite (Lichte Breite) Anmerkung
Hausflur / Korridor min. 1,00 m Darf durch Einbauten nicht eingeengt werden.
Treppenlauf min. 0,80 m – 1,00 m Abhängig von Gebäudeklasse und Baujahr (Bestandsschutz prüfen!).
Durchgangshöhe min. 2,00 m – 2,20 m Wichtig bei Unterzügen oder Schildern.
Türen im Fluchtweg min. 0,80 m – 0,90 m Müssen in Fluchtrichtung aufschlagen (bei > 20 Personen/Sonderbauten).

 

Die „1-Meter-Regel“ und Mindestbreiten

Ein entscheidendes Kriterium für die Zulässigkeit von Gegenständen ist die verbleibende Restbreite des Fluchtweges. Die DIN 18065 und die meisten LBOs schreiben für den notwendigen Treppenraum und Flure in Wohngebäuden Mindestbreiten vor.

  • Lichte Breite: Diese beträgt in der Regel 1,00 Meter für Flure und 0,80 bis 1,00 Meter für Treppenläufe. In neueren Gebäuden oder größeren Anlagen sind oft 1,20 Meter gefordert.
  • Keine Toleranz: Diese Breite muss jederzeit gewährleistet sein. Ein kurzfristiges Abstellen, das diese Breite unterschreitet, ist unzulässig. Einbauten oder Gegenstände dürfen die nutzbare Breite nicht einschränken.
  • Rechnerische vs. tatsächliche Breite: Oft wird argumentiert, der Flur sei 1,50 Meter breit, also könne ein 40cm tiefer Schrank stehen bleiben. Brandschutztechnisch ist dies jedoch oft unzulässig, da die Brandlast an sich (das Material) verboten ist, unabhängig von der Restbreite (§ 35 Abs. 5 MBO fordert nichtbrennbare Materialien).

 

Detaillierte Rechtsprechungsanalyse zu Gegenständen im Flur

Die Gerichte müssen im Einzelfall abwägen zwischen dem Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und der Vertragsfreiheit des Vermieters auf der einen Seite und dem Besitzrecht und Sozialstaatsprinzip (Schutz der Familie, Art. 6 GG) auf der anderen Seite.

 

Der Kinderwagen: Ein Sonderfall mit Grenzen

Die Rechtsprechung zum Kinderwagen ist umfangreich und differenziert. Grundsätzlich gilt: Ein generelles Verbot in der Hausordnung, Kinderwagen im Flur abzustellen, ist oft unwirksam, wenn es die Mieter*innen unangemessen benachteiligt.

Das Urteil des BGH und OLG Hamm (Az. 15 W 444/00): Das Gericht stellte fest, dass es Eltern nicht zugemutet werden kann, den Kinderwagen mehrmals täglich in die Wohnung oder den Keller zu tragen, wenn kein Aufzug vorhanden ist. Das Abstellen im Erdgeschoss ist „sozialüblich“ und gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch

Die Einschränkungen:

  • Keine Blockade: Der Fluchtweg darf nicht so verengt werden, dass eine Rettung unmöglich ist (Mindestbreite muss gewahrt bleiben).
  • Vorübergehend: Das Recht gilt meist nur für die Dauer der tatsächlichen Nutzung. Wenn der Kinderwagen nachts oder über längere Zeit nicht gebraucht wird, muss er entfernt werden – eine Forderung, die in der Praxis kaum kontrollierbar ist.
  • Ankettverbot: Kinderwagen dürfen nicht angeschlossen werden, damit sie im Notfall von der Feuerwehr beiseite geschoben werden können.
  • Konfliktpotenzial: Trotz dieser Urteile bleibt der Kinderwagen ein Streitthema. Nachbar*innen fühlen sich behindert, Vermieter*innen fürchten die Brandlast. Die Duldung ist ein juristischer Kompromiss auf Kosten der absoluten Sicherheit.

 

Rollatoren und Gehhilfen

Ähnlich wie bei Kinderwagen greift hier der Schutzgedanke für mobilitätseingeschränkte Personen. Das Landgericht Hannover (Az. 20 S 39/05) urteilte, dass Rollatoren im Flur abgestellt werden dürfen, wenn sie für die Mobilität des Mieters essenziell sind und ein Transport in die Wohnung körperlich nicht möglich ist.

Auflage: Die Geräte müssen möglichst platzsparend (zusammengeklappt) abgestellt werden. Auch hier gilt: Sicherheit vor Komfort. Blockiert der Rollator den einzigen Weg, muss eine andere Lösung gefunden werden.

 

Schuhschränke, Garderoben und Pflanzen

Hier sind die Gerichte deutlich strenger. Das Treppenhaus dient der Erschließung, nicht der Wohnraumerweiterung.

  • Schuhschränke: Das Amtsgericht Berlin-Köpenick und andere Gerichte haben entschieden, dass Schuhschränke im Treppenhaus entfernt werden müssen. Sie stellen eine unnötige Brandlast dar und sind keine notwendigen Mobilitätshilfen.
  • Schuhe: Auch das dauerhafte Lagern von Schuhen vor der Tür („Schuhsammlungen“) ist unzulässig. Das Amtsgericht Frankfurt bestätigte, dass Mieter*innen kein Recht haben, ihre Schuhe im Gemeinschaftsbereich zu lagern. Das kurzzeitige Abstellen bei Nässe oder Schnee wird oft toleriert, ist aber kein Recht.
  • Pflanzen: Brennbare Pflanzkübel oder vertrocknete Pflanzen sind verboten. Einzelne Pflanzen in Keramiktöpfen werden teils geduldet, erhöhen aber die Brandlast und das Unfallrisiko.

 

Fahrräder

Fahrräder haben im Treppenhaus nichts zu suchen. Sie sind weder Gehhilfen noch Kinderwagen. Die Brandlast (Reifen, Sattel, Griffe) ist hoch, das Sperrgutrisiko enorm. Fahrräder gehören in den Keller, die Wohnung oder in spezielle Fahrradräume. Ein Abstellen im Flur ist fast immer ein Verstoß gegen die Hausordnung und den Brandschutz.

Tabelle: Zulässigkeit von Gegenständen im Treppenhaus

Gegenstand Zulässigkeit Begründung / Bedingung
Kinderwagen 🟡 Bedingt Ja Wenn kein anderer Platz, Fluchtwegbreite gewahrt, nur vorübergehend.
Rollator 🟡 Bedingt Ja Wenn Gehhilfe notwendig, zusammengeklappt, Fluchtweg frei.
Fahrrad 🔴 Nein Hohe Brandlast, Sperrgut, gehört in Keller/Außenbereich.
Schuhschrank 🔴 Nein Möbelstück = Brandlast. Fast immer unzulässig.
Schuhe 🔴 Nein Stolperfalle. Kein Lagerrecht für Mieter.
Fußmatte 🟢 Ja Sozialadäquat, darf keine Stolperfalle sein.
Pflanzen 🟡 Jein Nur unbrennbar, keine Einschränkung der Breite.
E-Bike Akku 🔴 Streng Verboten Explosionsgefahr, Zündquelle im Rettungsweg.

Strategische Lösung: Externalisierung von Brandlasten (Das Kiwabo-Konzept)

Angesichts der unbefriedigenden Situation – Vermieter*innen haften für die Sicherheit, dürfen aber Kinderwagen oft nicht verbieten – suchen Wohnungsunternehmen nach rechtssicheren, dauerhaften Lösungen. Der effektivste Ansatz ist die Externalisierung: Was nicht im Haus ist, kann dort nicht brennen.

Hier hat sich die Kiwabo GmbH als spezialisierter Anbieter etabliert, dessen Produktportfolio exakt auf diese Schnittstelle zwischen Mieterbedarf und Vermieterpflicht zielt.

 

Das Kiwabo-System: Funktionsweise und Modelle

Kiwabo bietet modulare Mini-Garagen (Boxen) an, die im Außenbereich (Vorgarten, Hof, Stellplatz) aufgestellt werden.

  • Materialität: Die Boxen bestehen oft aus robusten Materialien (Metallscharnieren, beschichtetes Holz), die witterungsbeständig sind und einen Diebstahlschutz bieten.
  • Modellvielfalt:
    • Kinderwagenboxen: Bieten trockenen, ebenerdigen Stauraum. Eltern müssen den Wagen nicht mehr schleppen.
    • Rollabo: Spezielle Boxen für Rollatoren und Rollstühle, oft mit Rampen für einfaches Einfahren.
    • Farabo / Fahrradboxen: Sichere Lagerung für teure E-Bikes und Fahrräder.
    • Kiwabo XL: Großraumboxen für Lastenräder oder mehrere Gegenstände.

 

Analyse der Vorteile für die Wohnungswirtschaft

Die Investition in solche Systeme ist für Vermieter*innen mehr als eine Komfortmaßnahme; sie ist ein Instrument des Risikomanagements und der Bestandspflege.

 

Brandschutztechnische Entlastung („Rechtssicherheit“)

Durch die Verlagerung der Kinderwagen und Rollatoren in die Außenboxen wird der Treppenraum brandlastfrei.

  • Konfliktlösung: Der Vermietende kann das Abstellen im Flur nun rechtssicher untersagen, da er eine zumutbare Alternative („Kiwabo vor der Tür“) geschaffen hat. Die Argumentation der „Unzumutbarkeit“ (OLG Hamm Urteil) entfällt, da der Wagen nicht mehr in den Keller getragen werden muss.
  • Fluchtwegsicherheit: 100% der Fluchtbreite stehen wieder zur Verfügung. Haftungsrisiken bei Begehungen oder im Brandfall werden eliminiert.

 

Schutz der Bausubstanz und Kostensenkung

Ein oft unterschätzter Faktor sind die indirekten Kosten der Flurnutzung.

  • Renovierungsintervalle: Das tägliche Manövrieren mit Kinderwagen, Fahrrädern und Rollatoren hinterlässt Spuren. Wände werden verschrammt, Putz bröckelt ab, Türzargen werden beschädigt. Kiwabo wirbt explizit mit dem Argument „Weniger Renovieren“. Die Instandhaltungskosten für Treppenhäuser sinken signifikant, wenn die „Fahrzeuge“ draußen bleiben.
  • Sauberkeit: Matsch, Streusalz, Schnee und Straßenschmutz bleiben in der Box und gelangen nicht in das Treppenhaus. Dies senkt Reinigungskosten und verbessert den optischen Eindruck des Objekts.

 

Steigerung der Objektattraktivität und Refinanzierung

Für die Vermietung sind Kiwabo-Boxen ein USP (Unique Selling Proposition).

  • Zielgruppen-Marketing: Eine Immobilie mit Kinderwagen- oder E-Bike-Boxen positioniert sich als familienfreundlich oder seniorengerecht. In einem kompetitiven Mietmarkt ist dies ein Differenzierungsmerkmal.
  • Refinanzierung: Die Boxen können an die Mieter*innen vermietet werden. Da die Box einen konkreten Mehrwert (Komfort, Diebstahlschutz) bietet, sind Mieter*innen oft bereit, eine monatliche Miete (z.B. 15-30 €) zu zahlen. Dadurch amortisiert sich die Investition über die Zeit („Die Mini-Garagen rechnen sich“).
  • Steuerliche Aspekte: Die Anschaffung kann als Betriebsausgabe oder über die AfA (Absetzung für Abnutzung) steuerlich geltend gemacht werden.

Gesetzeskonforme Aufbewahrung statt Fluchtweg-Blockade

Erfüllen Sie Brandschutzvorschriften mit sicheren Außenboxen – Treppenhäuser bleiben frei, BewohnerInnen zufrieden.

Tiefgaragen und Keller: Versteckte Brandlasten

Auch abseits des Treppenhauses lauern Gefahren. Die Tiefgarage wird oft als „Kellerersatzraum“ missverstanden.

 

Die Garagenverordnung (GarVO)

Garagen dienen laut Baurecht ausschließlich dem Abstellen von Kraftfahrzeugen. Die Lagerung anderer Gegenstände ist eine Zweckentfremdung und meist unzulässig.

  • Erlaubt: Kfz, Motorräder, fahrzeugbezogenes Zubehör in unerheblichen Mengen (z.B. ein Satz Reifen, Dachbox, Kindersitz).
  • Verboten: Möbel, Kartons, brennbare Flüssigkeiten (außer im Tank), Gasflaschen, Sperrmüll, Werkbänke.

 

Reifenlagerung und das „Hamburg-Urteil“

Reifen brennen extrem heiß, unter starker Rußentwicklung und sind schwer löschbar

  • Rechtsprechung: Das Landgericht Hamburg (Az. 318 S 93/08) hat ein wegweisendes Urteil gefällt: Stellplätze dürfen nicht zur dauerhaften Lagerung von abgemeldeten Fahrzeugen oder sonstigem „Unrat“ genutzt werden. Der Zweck ist das Abstellen (Parken), nicht das Lagern.
  • Reifen: In Kleingaragen wird oft ein Satz Reifen toleriert. In Mittel- und Großgaragen kann die Lagerung von Reifen aufgrund der erhöhten Brandlast per Hausordnung oder durch die Feuerwehr untersagt werden.

 

Kellerbrände

Kellerverschläge aus Holzlatten („Lattenverschläge“) sind in Altbauten Standard, aber brandschutztechnisch problematisch. Ein Brand im Keller breitet sich durch undichte Türen schnell in das Treppenhaus aus.

Empfehlung:

  • Entrümpelung: Regelmäßige Aufforderung an Mieter*innen, keine Brandlasten in den Kellergängen zu lagern.
  • Türen: Einbau von dichtschließenden, feuerhemmenden Türen (T30-RS) zwischen Keller und Treppenhaus ist eine der effektivsten Maßnahmen zur Sicherung des Fluchtweges.

Organisatorischer Brandschutz: Dokumentation und Kommunikation

Bauliche und technische Maßnahmen sind wirkungslos, wenn der „Faktor Mensch“ versagt. Organisatorischer Brandschutz ist Führungsaufgabe.

 

Die Brandschutzordnung (DIN 14096)

Für größere Wohnanlagen ist eine Brandschutzordnung essenziell.

  • Teil A (Aushang): Richtet sich an alle Personen im Haus. Muss gut sichtbar (Eingangsbereich, Aufzug) hängen. Enthält: Notrufnummern, „Ruhe bewahren“, „Fenster schließen“.
  • Teil B (für Bewohner*innen): Richtet sich an Personen, die sich regelmäßig im Gebäude aufhalten (Mieter*innen). Enthält Regeln zur Brandverhütung (keine offenen Feuer, Fluchtwege freihalten, Müllentsorgung). Sollte Bestandteil des Mietvertrags sein.

 

Begehungen und Dokumentation

Vermieter*innen müssen ihre Überwachungspflicht nachweisbar erfüllen.

  • Turnus: Mindestens einmal jährlich, besser halbjährlich.
  • Protokoll: Jede Begehung muss dokumentiert werden (Fotos von Mängeln, Datum, Unterschrift).
  • Checkliste für Verwalter*innen:
    • [ ] Sind alle Fluchtwege in voller Breite frei?
    • [ ] Funktionieren alle Selbstschließer an Brandschutztüren?
    • [ ] Sind RWA-Bedienstellen zugänglich?
    • [ ] Ist die Sicherheitsbeleuchtung intakt?
    • [ ] Lagern unzulässige Gegenstände in der Tiefgarage?
    • [ ] Sind Feuerwehrzufahrten frei?

 

Mieterkommunikation

Der Ton macht die Musik. Statt nur Verbote auszusprechen, sollte der Sicherheitsaspekt betont werden.

  • Aufklärung: Informationsschreiben über die Gefahren von Brandrauch (siehe Statistik Brandursachen).
  • Lösungen anbieten: Verweis auf Fahrradkeller oder eben Außenboxen.
  • Konsequenz: Bei Wiederholungstätern (z.B. notorisches Blockieren der Brandschutztür) sind Abmahnungen zum Schutz der Allgemeinheit unumgänglich.

Fazit und Handlungsempfehlung

Der Brandschutz im Mehrfamilienhaus ist ein Dauerthema, das keine Nachlässigkeit duldet. Die Analyse zeigt, dass die gesetzlichen Vorgaben der MBO und LBOs streng sind und den Schutz von Leben über den Komfort des Einzelnen stellen. Insbesondere das Treppenhaus muss als „heiliger Raum“ der Sicherheit betrachtet werden: Brandlastfrei und unverstellt.

Die Realität der Mieterbedürfnisse (Mobilität, Platzmangel) lässt sich jedoch nicht wegdiskutieren. Reine Verbotspolitik führt zu Rechtsstreitigkeiten und schlechtem Klima. Die strategische Lösung liegt in der Entflechtung:

  1. Konsequente Freihaltung der Rettungswege unter Berufung auf die Rechtslage und Haftung.
  2. Schaffung von legalen Alternativen durch externe Stauraumsysteme.

 

Hier erweisen sich Anbieter wie Kiwabo als Partner der Wohnungswirtschaft. Ihre Produkte lösen den Knoten aus Brandschutzvorschrift, Bestandsschutz und Mieterbedarf. Sie ermöglichen es dem Vermietenden, seiner Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, ohne die Wohnqualität für Familien und Senioren einzuschränken. In einer Zeit steigender Baukosten und neuer Gefahren durch E-Mobilität ist die Investition in externe, sichere Infrastruktur nicht nur eine Brandschutzmaßnahme, sondern eine aktive Wertsicherung der Immobilie.

Handlungsempfehlung für Eigentümer*innen:

Überprüfen Sie Ihren Bestand. Wo stehen Kinderwagen im Flur? Wo laden E-Bikes im Keller? Warten Sie nicht auf die nächste Brandschutzschau oder den Versicherungsfall. Agieren Sie präventiv durch klare Regeln, regelmäßige Kontrollen und – wo nötig – durch die Investition in intelligente Stauraumlösungen im Außenbereich.

Quellen:

  1. Jahresrückblick zum Brandgeschehen 2024 – Brandschutz Informationsportal, https://de-brandschutz-informationsportal.tuvsud.com/artikel/Brandgeschehen-2024-Rueckblick.html
  2. Urteil des VIII. Zivilsenats vom 18.10.2023 – VIII ZR 307/20 – Bundesgerichtshof, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VIII%20ZR%20307/20&nr=136428
  3. TÜV-Verband: Mängel beim Brandschutz auf Rekordniveau, https://www.bsbrandschutz.de/news/tuev-verband-maengel-beim-brandschutz-auf-rekordniveau-4018070.html
  4. TÜV-Verband warnt vor Mängeln beim Brandschutz öffentlicher Gebäude, https://www.bausv.online/aktuelles/TUeV-Verband-warnt-vor-Maengeln-beim-Brandschutz-oeffentlicher-Gebaeude/
  5. Kurzstudie – Die 10 häufigsten Mängel bei Eigentumswohnungen in Mehrfamilienhäusern (vermeiden) – Bauherren-Schutzbund, https://www.bsb-ev.de/fileadmin/user_upload/1_Startseite/Poltitik_und_Presse/Analysen_und_Studien/Studie_Maengel_MFH.pdf
  6. Schuhe, Rad, Rollator, Kinderwagen: Was darf im Treppenhaus stehen? – Grundeigentümer-Versicherung, https://www.gev-versicherung.de/ratgeber/schuhe-rad-rollator-kinderwagen-was-darf-im-treppenhaus-stehen/
  7. Brandschutz im Treppenhaus: Das ist hierbei wichtig! – Mietrecht, https://www.mietrecht.com/brandschutz-treppenhaus/
  8. Rechte im Treppenhaus – Achtung: Stolperfallen – Berliner Mieterverein e.V., https://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm0323/rechte-im-treppenhaus-achtung-stolperfallen-032326.htm
  9. Garagen-Vermietung: Das muss steuerlich beachtet werden! – Steuerverbund, https://www.steuerverbund.de/steuertipps/einzelansicht/garagen-vermietung-was-hier-steuerlich-beachtet-werden-muss
  10. Brandgefahr durch E-Bike-Akku – Grundeigentümer-Versicherung, https://www.gev-versicherung.de/ratgeber/brandgefahr-durch-e-bike-akku-wie-kann-ich-mich-davor-schuetzen/
  11. SCHADENSRecht: E-Bike brennt! Wann haftet der Halter – Warm Rechtsanwalt, https://www.warm-rechtsanwaelte.de/schadensrecht-e-bike-brennt-wann-haftet-der-halter
  12. Merkblatt Lagerung in Mittel- und Großgaragen – Landesfeuerwehrverband Hessen, https://www.feuerwehr-hessen.de/mcwork/files/download/963
  13. Brandschutzordnung – Staatsministerium Baden-Württemberg, https://stm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-stm/intern/dateien/lv_berlin/Bankettmappe/Brandschutzordnung.pdf
  14. Brandschutzordnung Gebäude 0503 – MyTUM-Portal Technische Universität München, https://portal.mytum.de/archiv/komp_gts/ArchiveFolder_20201208_135303/20201208_144243/index_html
  15. Treppenhaus im Mietrecht: Was ist erlaubt, was nicht? – Kanzlei Mauss, https://www.kanzleimauss.de/treppenhaus/
  16. Vorschläge für Verkehrs- und Fluchtwegbreiten für die Fortschreibung der ASR A1.8 und ASR A2.3 – BAuA, https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/Fluchtwege-3.pdf?__blob=publicationFile&v=4
  17. Was ist ein Fluchtweg? Voraussetzungen und Begriffsbestimmung sowie alles zu den technischen Anforderungen zum Bau und Kennzeichnung – Fachanwalt.de, https://www.fachanwalt.de/magazin/brandschutz/fluchtweg
Bild von Christopher Weide
Christopher Weide

Erfinder und Gründer von kiwabo

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